Karl Nolle, MdL

Pressemitteilung, 08.02.2002

Geheimer Entwurf für letztes Gesetz unter Kurt Biedenkopf aufgetaucht

Gesetz zur Wiederherstellung der Achtung vor der Sächsischen Staatsregierung (WASSRG)
 
Wie der Sächsische SPD-Landtagsabgeordnete Karl Nolle mitteilte, ist jetzt der Entwurf für das letzte Gesetz unter Kurt Biedenkopf aufgetaucht. Das Gesetz soll 18. 4. 2002 in einem Eilverfahren vom Sächsischen Landtag beschlossen und noch am gleichen Tage im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht werden. Titel: Gesetz zur Wiederherstellung der Achtung vor der Sächsischen Staatsregierung (WASSRG)

NOLLE: „Das Gesetz überrascht mich nicht, nachdem im vergangenen Jahr durch die außerordentlich kritische Berichterstattung der Medien und ständige Angriffe von Ungläubigen, die Würde der Hohen Häuser sowie das Ansehen von Mitgliedern der Staatsregierung und ihrer Angehörigen schwer in Mitleidenschaft gezogen wurden.“

Zweck des Gesetzes sei es wohl, so Nolle, einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen für eine Pressebe-richterstattung zu schaffen, die den gebührenden Respekt der Bürger vor den Mitgliedern der Sächsischen Staatsregierung, ihren Angehörigen und ihren Leistungen gewährleistet.

Die Presse sei künftig gehalten, so Nolle, in ihrer gesamten Berichterstattung, insbesondere in ihren Kommentaren, die Tätigkeit der Sächsischen Staatsregierung positiv zu würdigen und die von der Staatsregierung zum Wohle des Freistaates erbrachten Leistungen angemessen hervorzu-heben

Besonders sollen abfällige Äußerungen über Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung und deren Ange-hörige unterbleiben. Unzulässig sei es auch, namentlich, negative Kritik an statusgemäßen Unterbringung von Mitgliedern der Sächsischen Staatsregierung zu üben oder Zweifel an den verwendeten Mitteln und Methoden zur Förderung von Investoren zu äussern, sagte Nolle.

Auch die Kommentierung der Reduzierung privater Lebenshaltungskosten von Mitgliedern der Staatsregierung und ihren Angehörigen, durch Sonderrabatte von Schwedischen Möbelhäusern, auch wenn und soweit dabei die mit dem Amte verbundene Reputation ausgenutzt wird, sollen künftig unterbleiben.

Die Herstellung, und der Vertrieb von Magazinen werde nur genehmigt, wenn durch die Veröffentlichung keine schädlichen Auswirkungen auf das politisch korrekte Bürgerbewußtsein und das Wahlverhalten zu erwarten sein wird und ein Belegexemplar dem Staatsminister für Kultus 48 Stunden vor Veröffentlichung vorgelegt worden ist.

Wie Nolle erklärte, sei auch die strafrechtliche Verantwortung von Redakteuren und Verlegern sowie der Unterbindungsgewahrsam entsprechend . § 22 Absatz 5 und 6 des Sächsischen Polizeigesetzes geregelt.

Besonders verständlich, so Nolle sei, dass die Staatsregierung, aus Konsequenz zahloser Neagtivurteile durch den Sächsischen Verfaasungsgerichtshof, den Gerichten die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes untersagt, um Rechtsfrieden sicherzustellen.

Nolle regte an, diesen grundlegenden, vorwärtsweisenden Gesetzestext, auch nach dem diesjährigem politischen Aschermittwoch, zur Grundlage von wirklichkeitsnahen Hausarbeiten in Öffentlichem Recht an der Juristischen Fakultät der TU-Dresden zu machen und Prof. Dr. Jochen Rozek (www.tu-dresden.de/jura/rozek) zu bitten, sachverständig die Arbeiten zu begleiten. Es sei auch zu überlegen, ob nicht ein weiterer Gesetzentwurf, der sich mit dem von bayrischen Menschenrechtlern angesprochenem Problem der „Durchrassung“ unserer Gesellschaft befasst, zügig, vor den Bundestagswahlen, auf den Weg gebracht werden sollte.

gez. KARL NOLLE, MdL



Anlage Gesetzestext: Gesetz zur Wiederherstellung der Achtung vor der Sächsischen Staatsregierung


Gesetz zur Wiederherstellung der Achtung vor der Sächsischen Staatsregierung (WASSRG)

§ 1 Zweck des Gesetzes und Geltungsbereich

(1) Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen für eine Presseberichterstattung zu schaffen, die den gebührenden Respekt der Bürger vor den Mitgliedern der Sächsischen Staatsregierung, ihren Angehörigen und ihren Leistungen gewährleistet.

(2) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle Presseerzeugnisse, die im Gebiet des Freistaates Sachsen verbreitet werden.

§ 2 Berichterstattung der Presse

(1) Der Presse wird aufgegeben, in ihrer gesamten Berichterstattung, insbesondere in ihren Kommentaren, die Tätigkeit der Sächsischen Staatsregierung positiv zu würdigen und die von der Staatsregierung zum Wohle des Freistaates erbrachten Leistungen angemessen hervorzuheben. Die amtlichen Pressemitteilungen der Sächsischen Staatsregierung sind zu diesem Zweck inhaltsgetreu zu übernehmen.

(2) Abfällige Äußerungen über Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung und deren Angehörige haben zu unterbleiben. Unzulässig ist es namentlich, negative Kritik zu üben

1. an einer statusgemäßen Unterbringung von Mitgliedern der Sächsischen Staatsregierung in Liegenschaften, die dem Freistaat Sachsen gehören oder von diesem angemietet worden sind;

2. an den von Mitgliedern der Sächsischen Staatsregierung verwendeten Mitteln und Methoden, die Tätigkeit von Investoren im Freistaat Sachsen zu fördern;

3. an einer von Mitgliedern der Sächsischen Staatsregierung oder deren Angehörigen erstrebten oder erzielten Reduzierung privater Lebenshaltungskosten, auch wenn und soweit dabei die mit dem Amte verbundene Reputation ausgenutzt wird.

§ 3 Genehmigungspflicht

(1) Der Vertrieb von Magazinen, die in Hamburg, München und anderen Städten wöchentlich mit einer Auflage von mehr als einer Million Exemplaren erscheinen, bedarf für das Gebiet des Freistaates Sachsen der Genehmigung. Über die Genehmigung wird für jede Nummer gesondert entschieden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch den Vertrieb keine schädlichen Auswirkungen auf das politisch korrekte Bürgerbewußtsein im Sinne von § 1 Absatz 1 zu erwarten sind.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird vom Sächsischen Staatsminister für Kultus im Einvernehmen mit dem Sächsischen Ministerpräsidenten erteilt. Zur Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung ist dem Sächsischen Staatsminister für Kultus 48 Stunden vor dem jeweiligen Erscheinungstermin ein Belegexemplar vorzulegen.

§ 4 Strafrechtliche Verantwortung und Unterbindungsgewahrsam

(1) Wer als Verleger, Herausgeber, verantwortlicher Redakteur oder Verfasser seine Pflichten nach § 2 vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Auf Anordnung des Sächsischen Ministerpräsidenten hat die Polizei einen Verleger, Herausgeber, verantwortlichen Redakteur oder Verfasser in Gewahrsam zu nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Verletzung von Pflichten nach § 2 nicht verhindert werden kann. Der Gewahrsam darf die Dauer von zwei Wochen nicht überschreiten. § 22 Absatz 5 und 6 des Sächsischen Polizeigesetzes gilt entsprechend.

§ 5 Ausschluß des Rechtsweges

Den Gerichten ist die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes untersagt.

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 18.April 2002 in Kraft.

Karl Nolle im Webseitentest
der Landtagsabgeordneten: