Karl Nolle, MdL

Pressemitteilung, 24.02.2002

Das System Biedenkopf schlägt blind um sich!

 
Juraprofessor Dr. Jochen Rozek ist erstes Opfer seiner eigenen Rechtssatire.
Staatsminister für Wissenschaft und Kunst, Prof. Dr. Meyer, prüft dienstrechtliche Konsequenzen für den unbotmäßigen Rozek wegen dessen satirischen Gesetzentwurf des „Gesetzes zur Wiederherstellung der Achtung vor der Sächsischen Staatsregierung.“


Wie der Sächsische SPD-Landtagsabgeordnete Karl Nolle heute mitteilte, liegen ihm mehrere Informationen von Staatsbediensteten aus dem Wissenschaftsministerium vor, die den Versuch einer Einschüchterung und einen unzulässigen Eingriff in die Freiheit der Lehre gegen den Dresdner Professor Dr. Jochen Rozek, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungsrecht an der Juristischen Fakultät der TU Dresden beschreiben. So soll Ministerialrat ,Hermann Jaeckel , im Auftrage von Staatsminister Meyer am 8.2.2002, Prof. Rozek aufgefordert haben, eine dienstliche Stellungnahme zum fiktiven Gesetzentwurf, zum Text der Hausarbeit und zu Presseveröffentlichungen abzugeben. Hintergrund des Vorstoßes von Staatsministers Meyer sei die Absicht das dienstrechtliche Verhalten des Juraprofessors und sein Dienstverhältnis zu prüfen. Auch der FOCUS 9/02 berichtet darüber am Montag unter der Rubrik Profile und bestätigt die Informationen.

Der Dresdner Professor Dr. Jochen Rozek hat seinen Studenten für das Sommersemester 2002 anhand eines fiktiven Gesetzes Ferienhausarbeiten gestellt. Der Gesetzestext ist frei erfunden, Ähnlichkeiten mit lebenden Personen oder Regierungen sind rein zufällig.

NOLLE: „Es ist erschütternd, mit anzusehen, dass eine Übungsarbeit für Studenten, ein fiktives Gesetz, ohne je Gesetzeskraft erlangt zu haben, schon tatsächlich Wirkungen durch Einschüchterungsversuche, Reglementierungen und Ankündigung dienstrechtlicher Prüfungen entfaltet. Die galloppierende Schwindsucht der Selbstauflösung der
Staatsregierung nach dem angekündigten Rücktritt des regierungsunfähig gewordenen Ministerpräsidenten schlägt Blüten der Realsatire gegenüber denen das Kabarettprogramm der Herkuleskeule eine Trauerveranstaltung ist.

NOLLE: „ Die blindwütigen Machtphantasien des königstreuen Wissenschaftsministers Meyer im Abgang von der politischen Bühne stinken zum Himmel. Seine Versuche der Einschüchterung und die Eingriffe in die Freiheit der Lehre durch Meyer sind unwürdig und eine Blamage für die Demokratie in Sachsen.“

NOLLE: „Offensichtlich hat die langjährige räumliche Arbeitsplatznähe von Prof. Meyer als Kaderleiter und stellv. Sektionsleiter, im Haus gegenüber dem ZK der SED und seine Auftragsübersetzungen für das ZK, den Menschen Meyer in seiner vordemokratischen Mentalität tief geprägt.“

NOLLE: „ Bei solchen Charakteren von gestern frage ich mich manchmal allen Ernstes, warum eigentlich Minister in Sachsen nicht auf Stasizugehörigkeit oder Zugehörigkeit zum KGB überprüft worden sind, was man mit jedem kleinem Lehrer gemacht hat, oder ist das jemals gemacht worden? “

gez. KARL NOLLE, MdL, 0173-921 98 70

Infos: http://www.tu-dresden.de/jura/rozek oder
direkt: http://www.tu-dresden.de/jfoeffl4/Materialien/AUeOeR/1HAAUeSS2002.pdf




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Anlage Gesetzestext:

Gesetz zur Wiederherstellung der Achtung vor der Sächsischen Staatsregierung (WASSRG)

§ 1 Zweck des Gesetzes und Geltungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen für eine Pressebe-richterstattung zu schaffen, die den gebührenden Respekt der Bürger vor den Mitgliedern der Sächsischen Staatsregierung, ihren Angehörigen und ihren Leistungen gewährleistet.
(2) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle Presseerzeugnisse, die im Gebiet des Frei-staates Sachsen verbreitet werden.

§ 2 Berichterstattung der Presse
(1) Der Presse wird aufgegeben, in ihrer gesamten Berichterstattung, insbesondere in ihren Kommentaren, die Tätigkeit der Sächsischen Staatsregierung positiv zu würdigen und die von der Staatsregierung zum Wohle des Freistaates erbrachten Leistungen angemessen hervorzu-heben. Die amtlichen Pressemitteilungen der Sächsischen Staatsregierung sind zu diesem Zweck inhaltsgetreu zu übernehmen.
(2) Abfällige Äußerungen über Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung und deren Ange-hörige haben zu unterbleiben. Unzulässig ist es namentlich, negative Kritik zu üben
1. an einer statusgemäßen Unterbringung von Mitgliedern der Sächsischen Staatsregierung in Liegenschaften, die dem Freistaat Sachsen gehören oder von diesem angemietet worden sind;
2. an den von Mitgliedern der Sächsischen Staatsregierung verwendeten Mitteln und Metho-den, die Tätigkeit von Investoren im Freistaat Sachsen zu fördern;
3. an einer von Mitgliedern der Sächsischen Staatsregierung oder deren Angehörigen erstreb-ten oder erzielten Reduzierung privater Lebenshaltungskosten, auch wenn und soweit dabei die mit dem Amte verbundene Reputation ausgenutzt wird.

§ 3 Genehmigungspflicht
(1) Der Vertrieb von Magazinen, die in Hamburg, München und anderen Städten wöchentlich mit einer Auflage von mehr als einer Million Exemplaren erscheinen, bedarf für das Gebiet des Freistaates Sachsen der Ge-nehmigung. Über die Genehmigung wird für jede Nummer gesondert entschieden. Die Geneh-migung darf nur erteilt werden, wenn durch den Vertrieb keine schädlichen Auswirkungen auf das politisch korrekte Bürgerbewußtsein im Sinne von § 1 Absatz 1 zu erwarten sind.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird vom Sächsischen Staatsminister für Kultus im Einvernehmen mit dem Sächsischen Ministerpräsidenten erteilt. Zur Entscheidung über die Ertei-lung der Genehmigung ist dem Sächsischen Staatsminister für Kultus 48 Stunden vor dem je-weiligen Erscheinungstermin ein Belegexemplar vorzulegen.

§ 4 Strafrechtliche Verantwortung und Unterbindungsgewahrsam
(1) Wer als Verleger, Herausgeber, verantwortlicher Redakteur oder Verfasser seine Pflichten nach § 2 vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Anordnung des Sächsischen Ministerpräsidenten hat die Polizei einen Verleger, He-rausgeber, verantwortlichen Redakteur oder Verfasser in Gewahrsam zu nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Verletzung von Pflichten nach § 2 nicht verhindert werden kann. Der Gewahrsam darf die Dauer von zwei Wochen nicht über-schreiten. § 22 Absatz 5 und 6 des Sächsischen Polizeigesetzes gilt entsprechend.

§ 5 Ausschluß des Rechtsweges
Den Gerichten ist die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes untersagt.

§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 18.April 2002 in Kraft.

Karl Nolle im Webseitentest
der Landtagsabgeordneten: