Karl Nolle, MdL

Pressemitteilung, 13.01.2005

Nolle: „Finanzminister Metz muß Vorstand der SachsenLB sofort suspendieren !“

„Die Verantwortlichen im Lande dürfen nicht länger zur existenziell bedrohten Landesbank schweigen“
 
Karl Nolle, MdL
Wirtschaftssprecher der SPD Fraktion
Mitglied des Wirtschaftsausschusses sowie
Mitglied des Haushalts- und Finanzausschusses
des Sächsischen Landtages
Bürgerbüro - Bärensteiner Str. 30 - 01277 Dresden

Pressemitteilung vom 13. Januar 2005

Nolle: „Finanzminister Metz muß Vorstand der SachsenLB sofort suspendieren!“

SPD Wirtschaftsexperte Karl Nolle fordert Finanzminister Horst Metz und die Anteilseigner der SachsenLB auf, bis zur Klärung aller durch das Urteil des OLG Dresden am 11.01.05 erhobenen Vorwürfe, des Verdachts auf Prozessbetrug, Urkundenfälschung und Anstiftung zur Falschaussage, SachsenLB Vorstand Rainer Fuchs, den mutmaßlich an dem Komplott beteiligten Vorstandvorsitzenden Michael Weiss und den Vorstand der MDL AG, Andrea Braun, ab sofort zu suspendieren.

„Die Verantwortlichen im Lande dürfen nicht länger zur existenziell bedrohten Landesbank schweigen“

Mit den Worten „Es ist Zeit zum Handeln, das Maß ist voll“ forderte heute SPD Wirtschaftsexperte Karl Nolle, MdL, alle für die SachsenLB Verantwortlichen im Land auf, nicht länger der Ruinierung des Rufes der Landesbank in gefährlicher Handlungsstarre tatenlos zuzusehen.

NOLLE: „Die negativen Pressemitteilungen und Skandalberichte über die Zustände in der Landesbank Sachsen nehmen kein Ende. Wesentliche Teile dieser negativen Meldungen waren bisher auf Fehlverhalten des Managements und der Duldung durch die Verantwortlichen im Lande zurückzuführen.“

NOLLE: „Mit seiner Entscheidung vom 11.01.05 hat das Oberlandesgericht Dresden (siehe Pressemitteilung OLG Nr. 2/2005) die Nichtigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung der MDL Mitteldeutschen Leasing AG erklärt. In der vom OLG geführten Beweisaufnahme, so erklärt das Gericht, habe die Sachsen LB nicht glaubhaft bestätigen können, dass das von ihr angeblich unter dem Datum vom 15.04.2003 gefertigte prozessrelevante Schriftstück tatsächlich an diesem Tag angefertigt und der MDL übergeben wurde. Die Aussage des SachsenLB-Zeugen, eines leitenden Angestellten, sei „wenig plausibel“ gewesen und auch die sonstigen Begleitumstände sprechen dafür, dass dieses Schreiben „rückdatiert“ sei, so das Gericht.

NOLLE: „Der ungeheuerliche Verdacht von Urkundenfälschung und versuchtem bzw. vollzogenem Prozessbetrug steht daher im Raum, denn dem OLG lagen bei dessen Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für die korrekte Datierung des als Beweismittel zur Verfolgung eines prozessualen Vorteiles von der SachsenLB eingebrachten und nach Ansicht des Gerichts „rückdatierten“ Schreibens vor. Das relevante Schreiben wurde unter einem mutmaßlich falschem Datum vom Bankvorstand Rainer Fuchs sowie dem Bereichsleiter Dr. Christian Spieker unterzeichnet und von Frau Andrea Braun unter einem mutmaßlich falschem Datum im Empfang quittiert.

NOLLE erläuterte, dass das OLG zwar eine Revision der Entscheidung vor dem BGH zugelassen habe, es fände vor dem BGH aber keine neue Beweisaufnahme statt, sondern nur eine rein rechtliche Prüfung der Entscheidung des OLG’s. Die Beweisaufnahme sei durch das OLG somit definitiv abgeschlossen und der schwere Verdacht des Prozessbetruges, der Urkundenfälschung, der Beihife daran sowie Falschausage und Anstiftung zur Falschaussage durch das höchste Zivilgericht im Freistaat Sachsen zweifelsfrei artikuliert.

NOLLE: „Hier handelt es sich um einen in der deutschen Bankengeschichte einmaligen Vorgang. Ich gehe davon aus, dass gegen das Vorstandsmitglied Fuchs und andere Vorstandsmitglieder, nunmehr die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder aufnehmen wird. Eine entsprechende Anzeige liegt bereits in Leipzig unter dem AZ: 209 Js 5908/04 vor. Damit ist die Sachsen LB weiter gelähmt. Es ist zu befürchten, dass nach dem Prozessdesaster der SachsenLB nun Schadensersatzforderungen der IIL in zwei bis dreistelliger Millionenhöhe folgen werden.

NOLLE: „Ich fordere im Interesse des Freistaates die Anteilseigner der Landesbank – vertreten durch den Verwaltungsrat und dessen Vorsitzenden, Finanzminister Dr. Metz – auf, weiteren Image-Schaden für die Landesbank des Freistaates nicht mehr tatenlos hinzunehmen. Bei den nun erhobenen Vorwürfen ist eine sofortige Trennung von dem Vorstand Fuchs – mindestens jedoch eine sofortige Suspendierung bis zu einer positiven Ausräumung der Verdachtsmomente – nicht nur geboten, sondern unvermeidbar.

NOLLE: „Das Management der SachsenLB kann nicht die Bank selbst ständig in Verruf bringen und darauf hoffen, dass Anteilseigner und Sparkassen im Freistaat den zerstörten Ruf und das auch damit zusammenhängende schlechte Rating schon „aufpolieren“ werden. Die Zeit ist überreif für personelle Konsequenzen und einen Neuanfang, wenn es dazu noch nicht zu spät ist. Die Zukunft der SachsenLB und damit auch der finanzpolitische Spielraum des Freistaates Sachsen stehen auf dem Spiel.“

NOLLE: „Mit der auch von Anteilseigneren vielfach beklagten Intransparenz und den gegenüber den Aufsichtsgremien nicht offengelegte Risiken muß endlich Schluß sein, wenn wir in Sachsen nicht das Schicksal der Berliner Bank erleiden wollen. Nimmt man die Aussage des Chefs der Bayrischen Landesbank ernst, der gerade mal ein Euro für die SachsenLB bieten möchte, so muß logischerweise das Eigenkapital der SachsenLB in Höhe von über einer Milliarde EURO inzwischen durch geniale Banker verbrannt worden sein. Es ist Zeit zum Handeln, Herr Milbradt! In keinem anderen Bundesland würde der Ministerpräsident solange schweigen, wenn seine Landesbank in der Weise existenziell bedroht ist.“

gez. KARL NOLLE, MdL


Anhang:
Presseerklärung des OLG Dresden vom 11.1.05
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Presseerklärung Nr. 2/05 des OLG Dresden vom 11.01.2005


OLG Dresden entscheidet: Mitteldeutsche Leasing AG - Hauptversammlungsbeschlüsse erfolgreich angefochten

In der Sache IIL Industrie- und Immobilien-Leasing GmbH (IIL GmbH) gegen MDL Mitteldeutsche Leasing AG (MDL AG) hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 11.01.2005 der Anfechtungsklage stattgegeben und damit die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Leipzig aufgehoben.

Zum Hintergrund des Rechtsstreits:
Die Aktien der MDL AG werden zu 51 % von der Sachsen LB und zu 49 % von der IIL GmbH gehalten. Mit ihrer Anfechtungsklage wendet sich die IIL GmbH gegen zwei am 20.08.2003 und 30.09.2003 mit den Stimmen der Sachsen LB gefasste Hauptversammlungsbeschlüsse der MDL AG. In der Hauptversammlung vom 20.08.2003 wurde u.a. dem geschäftsführenden Gesellschafter H. der IIL GmbH, der bis März 2003 Vorstandsmitglied der MDL AG war, Entlastung für das Jahr 2002 verweigert und dem Aufsichtsratsmitglied F. der MDL AG, der gleichzeitig Vorstandsmitglied der Sachsen LB ist, Entlastung erteilt. Am 30.09.2003 beschloss die Hauptversammlung der MDL AG gegen die Stimmen der IIL GmbH, das Kapital der MDL AG um € 5.000.000,00 auf € 5.500.000,00 zu erhöhen und die Satzung entsprechend anzupassen.
Die Parteien haben sowohl über die inhaltliche Berechtigung der beiden Beschlussfassungen als auch darüber gestritten, ob die IIL GmbH und die Sachsen LB die von ihnen gehaltenen Mehrheitsbeteiligungen gemäß § 20 Abs. 1 AktG vor den streitigen Beschlüssen gegenüber der MDL AG angezeigt hatten. Insoweit stand vor allem im Raum, ob auch Gründungsaktionäre einer Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 AktG unterliegen und welche Rechtsfolgen sich aus einem einseitigen oder beiderseitigen Verstoß gegen § 20 Abs. 1 AktG ableiten.

Das Landgericht Leipzig hat die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht nun aufgehoben.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die IIL GmbH habe zwar - wie schon das Landgericht angenommen hat - ihrer Mitteilungspflicht aus § 20 Abs. 1 AktG nicht genügt. Gleiches müsse allerdings für die Sachsen LB angenommen werden. Die MDL AG habe nicht beweisen können, dass die von ihr vorgelegte - auf den 15.04.2003 datierende - Mitteilung der Sachsen LB tatsächlich bereits im April 2003 gefertigt und der MDL AG zugeleitet worden sei. Solches habe der vom Senat vernommene Zeuge S., ein leitender Bediensteter der Sachsen LB, nicht glaubhaft bestätigen können. Dessen Aussage sei in vielen Punkten wenig plausibel gewesen. Auch die sonstigen Begleitumstände sprächen dafür, dass die auf den 15.04.2003 lautende Mitteilung rückdatiert sei. Unter anderem sei auffällig, dass die Mitteilung erst 13 Monate später und nicht "unverzüglich" - wie gesetzlich nach § 20 Abs. 6 AktG vorgegeben - in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht worden sei.

Hätten es aber beide Aktionäre unterlassen, die von ihnen gehaltenen Mehrheitsbeteiligungen - wie nach § 20 Abs. 1 AktG geboten - der MDL AG anzuzeigen, seien sie gemäß § 20 Abs. 7 AktG an der Ausübung ihrer Stimmrechte gehindert gewesen. Die vom Versammlungsleiter dennoch feststellten Beschlüsse seien "stimmlos" gefasst und deshalb auf die von der IIL GmbH erhobene Anfechtungsklage für nichtig zu erklären.

Da es zu diesen Rechtsfragen bislang keine höchstgerichtlichen Entscheidungen gibt, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

OLG Dresden, Urteil vom 11.01.2005, 2 U 1728/04 (Vorinstanz: LG Leipzig, 6 HKO 5863/03)


§ 20 AktG:

(1) Sobald einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat es dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen...

(6) Die Gesellschaft hat das Bestehen einer Beteiligung, die ihr nach Abs. 1... mitgeteilt worden ist, unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen...

(7) Rechte aus Aktien, die einem nach Absatz 1...mitteilungspflichtigen Unternehmen gehören, bestehen für die Zeit, für die das Unternehmen die Mitteilungspflicht nicht erfüllt, weder für das Unternehmen noch für ein ihm abhängiges Unternehmen oder für einen anderen, der für Rechnung dieses Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens handelt...

Karl Nolle im Webseitentest
der Landtagsabgeordneten: