Karl Nolle, MdL

Presseinformation der Staatsanwaltschaft Dresden, 19.12.2008

NOLLE: Strafanzeige wegen Einleitung eines skandlösen und rechtwidrigen Ermittlungsverfahrens gegen KHK Georg Wehling (Zeuge im UA Aktenaffäre)

... wegen Verfolgung Unschuldiger und Behinderung eines Verfassungsorgans u. a.
 
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Presseinformation
Untenstehende Strafanzeige in Sachen Wehling habe ich heute um 14:52 Uhr per Fax und mit Boten an den Generalstaatsanwalt Fleischmann gesandt. (Eine Stunde später um 15:46 Uhr kommt die Einstellungserklärung der Dresdner Staatsanwaltschaft per email siehe letzte Seite):


Strafanzeige gegen Unbekannt ... wg. Behinderung eines Verfassungsorgans ... Verfolgung Unschuldiger ... Verleumdung ... Nötigung durch einen Amtsträger ...

Kommentar

NOLLE: "Das m.E. schockierende Vorgehen der Staatsanwaltschaft in Sachen Wehling bestätigt erneut, wie dringend notwendig parlamentarische Untersuchung und demokratische Kontrolle von exekutiven Missständen und Fehlverhalten von Amtsträgern sowie die öffentliche Diskussion darüber ist, mit dem Ziel, künftig jede politische oder andere unzulässige rechtsstaatsferne Einflußnahme auf Justiz und Polizei gründlich zu unterbinden."

NOLLE: "Teile der Sächsischen Justiz und Polizei scheinen noch nicht in der Demokratie angekommen zu sein. Sie zeichen sich immer wieder durch skrupelosen Umgang mit dem Rechtsstaat, mit Recht und Verfassung aus. Das ist der schwarze Sumpf in Sachsen."

NOLLE: "Es Zeit, die direkte politische Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft (auch durch vorauseilenden Gehorsam) von der Politik zu beenden und eine tatsächlich unabhängige Justiz und Richterschaft zu ermöglichen, wo nicht mehr gilt, "wer befördert, befiehlt"."

gez. Karl Nolle, MdL


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Karl Nolle, MdL – Bärensteiner Straße 30 – 01277 Dresden
Obmann der SPD im 2. Untersuchungsausschuss des 4. Sächsischen Landtags


Per Boten an:
(vorab per Fax an: 0351/446-2970)
Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen
Herrn Fleischmann
Lothringer Straße 1

01069 Dresden



19.12.2008

Strafanzeige gegen Unbekannt
wegen Verfolgung Unschuldiger, Behinderung eines Verfassungsorgans u. a.



Sehr geehrter Herr Generalstaatsanwalt Fleischmann,

in meiner Eigenschaft als Mitglied des 4. Sächsischen Landtags und Obmann der Fraktion der SPD im 2. Untersuchungsausschuss des 4. Sächsischen Landtags “Un-tersuchung der Verantwortung von Mitgliedern der Staatsregierung für etwaige schwerwiegende Mängel bei der Aufdeckung krimineller und korruptiver Netzwerke unter Beteiligung von Vertretern aus Politik und Wirtschaft, von Richtern, Staatsan-wälten und sonstigen Bediensteten der sächsischen Justiz, Polizei, von Landes- und kommunalen Behörden sowie für das Versagen rechtzeitiger Informations-, Kontroll- und Vorbeugungsmechanismen in Sachsen (Kriminelle und korruptive Netzwerke in Sachsen)” erstatte ich hiermit

Strafanzeige gegen Unbekannt

und unterbreite hierzu folgenden Sachverhalt: Der 2. Untersuchungsausschuss des 4. Sächsischen Landtags hat am Mittwoch, dem 17. Dezember 2008 den Leipziger Kriminalhauptkommissar Georg Wehling auf Grundlage entsprechender gefasster Beweisbeschlüsse zeugenschaftlich vernom-men. Die Vernehmung begann um 10:00 Uhr und endete gegen 17:30 Uhr. Im Zuge seiner Vernehmung sagte der Zeuge KHK Georg Wehling trotz des Umstands, dass gegen ihn verschiedene, durch staatsanwaltschaftliche Dienststellen im Freistaat Sachsen eingeleitete Ermittlungsverfahren anhängig sind, die Bezug zum Verneh-mungsgegenstand haben, darüber hinaus ein Disziplinarverfahren seitens des Dienstherrn anhängig ist (eingeleitet im Konkreten durch den Staatsminister des In-nern selbst unter vorläufiger Dienstenthebung) umfänglich aus, was maßgeblich zur Erkenntnisgewinnung des Ausschusses beizutragen geeignet war.

Die Vernehmung des Zeugen KHK Georg Wehling wurde gegen 17:30 Uhr auch un-ter Rücksichtnahme auf eine beim Zeugen vorliegende Erkrankung unterbrochen, mit der Maßgabe, dass dem Zeugen bekannt gegeben wurde, dass die Vernehmung zu den entsprechenden Beweisbeschlüssen und ihm gegenüber bekannt gegebenen Beweisgegenständen zu einem neuen Termin, der dem Zeugen rechtzeitig durch förmliche Ladung mitgeteilt wird, fortgesetzt werden wird.

Zum Zwecke des Beweises dieser Tatsache benenne ich als Zeugen

Herrn MdL Klaus Bartl,
Vorsitzender des 2. Untersuchungsausschusses
des 4. Sächsischen Landtags,
zu laden über Sächsischer Landtag, 2. Untersuchungsausschuss,
Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden

Zum Zwecke des Beweises der vorstehend vorgetragenen Tatsache biete ich des Weiteren die Beibringung des Protokolls der öffentlichen Vernehmung des Zeu-gen KHK Wehling an, zu dem Zeitpunkt, da das Protokoll der digital aufgezeichne-ten und stenografierten Vernehmung des Zeugen KHK Wehling vorliegt, was derzeit nicht der Fall ist.

Am 18.12.2008 gab der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Dresden, Herr Ober-staatsanwalt Avenarius, die in

Anlage 1

beigefügte Presseerklärung heraus, in welcher mitgeteilt wird, dass die Staatsanwalt-schaft Dresden gegen den vom Untersuchungsausschuss gehörten Polizeibeamten Georg Wehling ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der falschen uneidlichen Aussage nach § 153 StGB eingeleitet habe.

Erklärt wird dabei, dass die Erkenntnisse, die zur Einleitung des Ermittlungsverfah-rens führten, aus der “Berichterstattung in den heutigen Ausgaben der Sächsischen Zeitung und der Dresdner Neuesten Nachrichten” stammen. Des Weiteren werden in der Presseerklärung vermeintliche Aussageinhalte, über die anscheinend die beiden Presseorgane berichteten, in Bezug genommen.

Schon angesichts des Umstands, dass die Vernehmung des Herrn KHK Georg Weh-ling als Zeuge durch den 2. Untersuchungsausschuss bislang noch überhaupt nicht abgeschlossen ist, dieser von sich aus oder auf entsprechenden Vorhalt der Mit-glieder des Ausschusses bzw. Dritter also jederzeit widersprüchliche, vermeintlich falsche, unvollständige etc. Aussage ändern, korrigieren, richtig stellen kann, ist vor-liegend unter m.E. keinen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten eine vollendete Tat der uneidlichen Falschaussage möglich.

Die Kommentierung von Thomas Fischer zum Strafgesetzbuch und Nebengesetzen, 55. Auflage, Verlag C. H. Beck, München 2008, stellt dazu fest: “Vollendet ist die Tat mit dem Abschluss der Aussage, nämlich sobald der Aussagende nichts mehr bekunden und kein Verfahrensbeteiligter mehr Fragen an ihn stellen will, spä-testens mit Schluss der Verhandlung im jeweiligen Rechtszug” (Fischer, Kommen-tar zum StGB, § 153, Rdnr. 11).

Dieses Stadium hat die Beweisaufnahme des Ausschusses betreffs des Zeugen Wehling nicht in Näherung erreicht.

Vorliegend könnte also allenfalls, soweit die Annahme der Staatsanwaltschaft, der Zeuge Georg Wehling habe die in der Presseberichterstattung reflektierten Aussagen tatsächlich getätigt, überhaupt zutrifft - wovon eine verantwortungsbewusste und ver-nünftig handelnde Staatsanwaltschaft ohne Kenntnis des Protokolls natürlich nicht ausgehen kann - und würde sich herausstellen, dass diese Aussagen unrich-tig waren, jedoch von Georg Wehling noch in der folgenden Vernehmung korrigiert werden, vom Vorliegen eines straflosen Versuchs ausgegangen werden.

Umso mehr als die Aussage hier eben nicht vor einem Gericht, an dessen Beweis-aufnahme die Staatsanwaltschaft mitwirkend tätig wurde, sondern vor einem parla-mentarischen Untersuchungsausschuss, der zudem, wie der 2. Untersuchungs-ausschuss des 4. Sächsischen Landtags, analog der Praxis aller vorangegangenen Untersuchungsausschüsse des sächsischen Parlaments den gehörten Zeugen grundsätzlich die Möglichkeit gibt, das stenografierte bzw. durch digitale Sprachaufzeichnung aufgenommene Wortprotokoll seiner Vernehmung nach entsprechender Zusendung in Ausfertigung binnen einer Frist von zwei Wochen zu ändern, zu korrigieren bzw. richtig zu stellen, eine Belehrung die im Falle des Zeugen Georg Wehling zu Beginn dessen Vernehmung ausdrücklich durch den Vorsitzenden des 2. Untersuchungsausschusses, MdL Klaus Bartl, vorgenommen worden ist.

Beweis: Zeugnis des Herrn MdL Klaus Bartl, wie oben, Zeugnis des Herrn Enrico Bräunig, wie oben

Protokoll der Beweisaufnahme “Zeugenvernehmung des Herrn KHK Georg Wehling” nach Fertigstellung.

Es ist völlig unverständlich und m.E. unter keinem sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar, dass vorliegend die Staatsanwaltschaft den Zeugen ohne jedwede vorherige Rücksprache mit dem 2. Untersuchungsausschuss auch zur Frage des Vernehmungsstands mit einem Ermittlungsverfahren überzieht.

Vorliegend ist zur Überzeugung des Anzeigeerstatters daher der Tatbestand der
Verfolgung Unschuldiger erfüllt bzw. liegt insofern ein dringender Verdacht vor.

Danach wird ein Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen ist und in dieser Eigenschaft absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahre, in minderschweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

In subjektiver Hinsicht ist nach der m.E. gesicherten Rechtsprechung zu dieser Bestimmung auch nur bedingter Vorsatz ausreichend. Allein durch den Umstand, dass der bzw. die das Verfahren einleitenden Staatsanwälte sich offensichtlich nicht einmal der Mühe unterzogen haben, beim Untersuchungsausschuss bzw. dessen Vorsitzenden nachzufragen, ob die Vernehmung des Georg Wehling bereits beendet ist, mithin allenfalls noch eine Berichtigung einer falschen Angabe nach § 158 StGB in Frage käme, ist von offenkundig billigenden Inkaufnehmen einer Verfolgung des Georg Wehling, trotz fast schon ein vernehmungsstandsbedingter indizierter Unschuld, auszugehen.

Das m.E. schockierende Vorgehen der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall bes-tätigt erneut, wie dringend notwendig die parlamentarische Untersuchung und demokratische Kontrolle von exekutiven Missständen und Fehlverhalten von Amtsträgern sowie die öffentliche Disussion darüber ist, mit dem Ziel, künftig jede politische oder andere unzulässige rechtsstaatsferne Einflußnahme auf Justiz und Polizei zu unterbinden.

Angesichts der Tatsache, dass der 2. Untersuchungsausschuss des 4. Sächsischen Landtags mit dem eingangs bezeichneten, ihm vom Landtag mit dem Einsetzungs-beschluss vom 19.07.2007 aufgegebenen Untersuchungsgegenstand gerade auch die parlamentarische Kontrolle und Untersuchung des Vorliegens von Missständen im Bereich exekutiver Behörden, eingeschlossen der Staatsanwaltschaft, sowie verfahrensfremder Einflussnahmen auf laufende Verfahren aufgetragen erhielt, re-spektive Zeugen, die vom Ausschuss geladen werden, gerade auch hierzu befragt werden, stellt das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zudem aus Sicht des Anzeigeer-statters eine schwerwiegende Behinderung der ordnungsgemäßen Tätigkeit des Untersuchungsausschusses mit der ihm auch übertragenen Aufgabe einer Missstandsenquete dar - die Behinderung eines Verfassungsorgans.

Das Handeln der Staatsanwaltschaft ist geeignet, sowohl den Zeugen Wehling von jedweden weiteren Aussagen gegenüber dem Ausschuss unter Verweis auf die ihm hierdurch drohenden Gefahren noch weiterer Strafverfolgung, als auch andere po-tenzielle Zeugen, die der Ausschuss zu dem Untersuchungsgegenstand bereits vor-geladen hat bzw. noch vorladen will, von einer Aussage vor dem Ausschuss abzuhalten bzw. diese in einen Nötigungsstand zu versetzen, der sie davon abhält, voll-ständig, freimütig und in notwendiger Kooperativität die parlamentarische Untersu-chung zu unterstützen.

Der Unterzeichner ist deshalb des Weiteren der Auffassung, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft gegenüber Georg Wehling wegen dessen Aussageverhalten als Zeugen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss auch den Tatbe-stand der Nötigung durch einen Amtsträger nach § 240 StGB erfüllt. Das Vorge-hen des die Entscheidung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens auf Grundlage reiner Reflexionen vermeintlicher Aussageinhalte in Presseberichten veranlassenden Staatsanwalts bzw. der veranlassenden Staatsanwälte ist geeignet, den Zeugen Ge-org Wehling mit dem hierdurch für ihn ersichtlichen empfindlichen Übel zu bedrohen, bei jedweden weiteren Aussagen, die der Staatsanwaltschaft Dresden nach deren bisherigen Erkenntnissen bzw. Lage der Akten “nicht passen”, sich erneut strafrecht-licher Verfolgung ausgesetzt zu sehen.

Das wiederum ist ohne Weiteres geeignet, zu bewirken, dass der auf diese Weise genötigte Zeuge KHK Wehling auf jedwede weitere Aussagen vor dem Untersu-chungsausschuss zum eigenen Schutz zu verzichten gezwungen ist. Dies auch mit der Wirkung, nicht mehr in der Lage zu sein, von ihm nicht als gerechtfertigt angesehene Vorwürfe in gegen ihn laufenden Ermittlungs- und disziplinarrechtlichen Verfah-ren unter Inanspruchnahme auch der Aufklärungsmöglichkeiten des 2. Untersu-chungsausschusses zu widerlegen.

Der Unterzeichner ersucht als Anzeigeerstatter dringend um sofortige Einleitung der erforderlichen Ermittlungen, um Untersuchung unter allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten und um Mitteilung der Bestätigung des Anzeigeneingangs und des Aktenzeichens, zu dem das Verfahren geführt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Karl Nolle, MdL
SPD-Obmann im Untersuchungsausschuß

Anlage

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Anlage 1


Staatsanwaltschaft Dresden
Pressesprecher


Dresden, den 18.12. 2008

Presseerklärung

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat heute gegen den Leipziger Kriminalpolizeibeamten Georg Wehling ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der falschen ureidlichen Aussage (§ 153 StGB) eingeleitet.

Ausweislich der Berichterstattung in den heutigen Ausgaben der Sächsischen Zeitung und den Dresdner Neuesten Nachrichten hat Georg Wehling gestern vor dem Untersuchungsausschuss des Sächsischen Landtags zur „Aktenafare" w a. bestritten, für das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) der Haupthinweisgeber (Quelle „Gemag") gewesen zu sein und zudem erklärt, nie um Geheimhaltung seiner Aussage gebeten zu haben.

Aüch die von der Presse mitgeteilten Erklärungen Wehlings zum Umfang seiner Einsicht in die LfV-Akten und zur der vermeintlichen Anzahl von Treffen des Verfassungsschützes mit Beamten aus Polizei und Justiz sind nach der hiesigen Aktenlage objektiv nicht nachzuvollziehen. Damit ergibt sich der Anfangsverdacht einer Falschaussage.

Avenarius
Oberstaatsanwalt

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NOLLE: Die obige Strafanzeige in Sachen Wehling habe ich heute um 14:52 Uhr per Fax und mit Boten an den Generalstaatsanwalt Fleischmann gesandt. (Eine Stunde später um 15:46 Uhr kommt die hier folgende Einstellungserklärung der Dresdner Staatsanwaltschaft per email) Nach öffentlichem Druck erkennen die Dresdner Spitzenjuristen ganz plötzlich, dass es für ihre unterirdische Verleumdungsaktion gegen Wehling nicht die geringste rechtliche Handhabe gibt.

Staatsanwaltschaft Dresden
Pressesprecher


Dresden, den 19.12.2008

Presseerklärung

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat das Ermittlungsverfahren gegen den Leipziger Kriminalpolizeibeamten Georg Wehling wegen falscher uneidlicher Aussage heute aus rechtsdogmatischen Gründen eingestellt, da die Tat strafrechtlich noch nicht verfolgbar ist. Zwischenzeitlich gilt als gesichert, dass die Vernehmung des Beschuldigten vor dem Untersuchungsausschuss nicht abgeschlossen wurde und fortgesetzt werden soll.

Mit Abschluss der Zeugenvernehmung des Beschuldigten vor dem Untersuchungsausschuss wird die Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens zu prüfen sein.

Die heutige Entscheidung hat daher insoweit nur vorläufigen Charakter.

Avenarius
Oberstaatsanwalt

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Karl Nolle im Webseitentest
der Landtagsabgeordneten: