Karl Nolle, MdL

Presseinformation, 20.04.2010

Zum Urteil des Verfassungsgerichts: Karl Nolle, MdL . / . die Sächsische Staatsregierung (325/09) wg. Auskunftsverweigerung

Sächsischer Verfassungsgerichtshof stellt die Verletzung von Nolles Abgeordnetenrechten fest. Alle Fragen zu Tillich werden aus formalen Gründen zurückgewiesen. Nolle erhält Recht bei seinen Fragen zu den Biografien der Staatsminister Kupfer und Buttolo.
 
Nolle: „Bei meinen Fragen zu den Staatsministern Kupfer und Buttolo habe ich Recht bekommen. Es wird festgestellt dass durch Nichtbeantwortung meiner Fragen meine Rechte als Abgeordneter durch die Staatsregierung verletzt wurde.“

Nolle: “Der gesamte Fragenkomplex zur Biografie von MP Tillich wurde aus rein formalen Gründe wegen unzulässiger Frageform vom Gericht negativ beschieden.

Nolle: "Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs stellt mehr Fragen, als es beantwortet.“

Nolle: „Für die Demokratie in Sachsen war dies kein guter Tag. Die im Parteienstaat zumal in Sachsen ohnehin bereits schwächelnde Gewaltenteilung hat einen weiteren, schweren Schlag erhalten. Das hat schwerwiegende Konsequenzen für das verfassungsmäßig garantierte Fragerecht des Abgeordneten"

Zu den Folgen des Urteils:

1. Aufgrund der Geschäftsordnung des Landtages soll nun die Staatsregierung Fragen von Abgeordneten zurückweisen dürfen, obwohl die
Landtagsverwaltung diese vorher geprüft und keinen Verstoß gegen die eigene Geschäftsordnung festgestellt hat. Das hat zur Konsequenz, dass die Landesregierung künftig in die Selbstverwaltung des Landtages hineinregieren kann.

2. Dem Landtag wiederum soll es möglich sein, die den Abgeordneten von der Verfassung gewährten Fragerechte durch eine einfache
Geschäftsordnungsbestimmung in erheblichem Umfang wieder einzuschränken. Folge ist, dass die Landtagsmehrheit künftig nach Belieben darüber bestimmen kann, inwieweit sie Fragen kritischer Abgeordneter zulassen will.

3. Der Verfassungsgerichtshof selbst wird mit einer weiteren Folge seiner Entscheidung zu kämpfen haben: Da von nun an eine Kleine Anfrage unabhängig vom Umfang der Sache und der Bedeutung der Angelegenheit nur noch fünf Einzelfragen haben darf und die Landesregierung aus diesem Grunde die Beantwortung von Fragen ablehnen kann, wird zu klären sein, was genau eine Einzelfrage ist, ob eine Kleine Anfrage sich ausreichend von einer anderen Kleinen Anfrage unterscheidet, ob und wann eine abgelehnte Kleine Anfrage erneut und ggf. mit geringerem Umfang gestellt werden kann, ob und wann eine 6. und weitere Einzelfragen in Bezug auf eine frühere kleine Anfrage gestellt werden können usw. Kein anderes Verfassungsgericht in Deutschland muss sich mit dergleichen beschäftigen, da andere Verfassungsgerichte als Einschränkungen des Fragerechts allein die in der Verfassung aufgeführten Gründe (insbesondere Datenschutz) sowie die allgemeinen Grundsätze des Rechtsmissbrauchs heranziehen.

4. Schließlich stellt sich die Frage nach dem Sinn: Warum soll es dem Abgeordneten entgegen der Intention der Sächsischen Verfassung
eigentlich nicht ermöglicht werden, sich in dem Umfang, den er vernünftigerweise für geboten erachtet, bei der Landesregierung zu
informieren? Der einzige nachvollziehbare Grund könnte sein, dass die Landesregierung durch die Beantwortung der Anfragen in ihrer
Arbeitsfähigkeit erheblich beschränkt würde. Das hat die Landesregierung aber selbst nicht behauptet und ist angesichts der Zahl der dort
Beschäftigten auch schwer vorstellbar.

gez. Karl Nolle, MdL